Die T4E M&P9 M2.0 ist die kompromisslose Trainingswaffe für alle, die auf realitätsnahes Handling und höchste Qualität setzen. Entwickelt nach dem Vorbild der legendären Military & Police-Serie von Smith & Wesson, bietet dieses Modell alles, was Einsatzkräfte und Milsim-Enthusiasten erwarten: Robustheit, Präzision und ein authentisches Schussgefühl.
Mit ihrem Metallschlitten, Blowback-System und den originalgetreuen Abmessungen simuliert die M&P9 M2.0 das Handling der scharfen Waffe nahezu perfekt – ideal für taktisches Trockentraining, Einsatzvorbereitung oder realistische Szenarien im Milsim Paintball.
Dank des Kalibers .43 ist sie kompatibel mit einer Vielzahl von T4E-Rundkugeln.
Die T4E M&P9 M2.0 ist die perfekte Wahl für alle, die eine realistische, zuverlässige und vielseitige Trainingswaffe suchen – sei es für den professionellen Einsatz oder für anspruchsvolles Milsim Paintball. Jetzt entdecken und das nächste Level erreichen!
Highlights
- High-End-Trainingswaffe mit Blowback für realistische Rückstoßsimulation
- Optionales Griffrückenset (3 Größen) für individuelle Ergonomie
- Verstellbare Visierung für präzises Zielen
- Abzugzüngelsicherung für maximale Sicherheit
- Picatinny-Schiene zur Montage von Zubehör
- Quick-Piercing-Magazin (optional) für sofortige Einsatzbereitscha
Technische Daten
Merkmal |
Wert |
Kaliber |
.43 |
Energie |
< 5,0 Joule |
Magazinkapazität |
8 Schuss |
Schusskapazität |
ca. 40 Schuss |
Antrieb |
1x 12 g CO₂ |
Abzug |
Single Action |
Sicherung |
Abzugzüngelsicherung |
Länge |
185 mm |
Gewicht |
765 g |
Holster-Kompatibilität |
Typ A, D |
Dieses Produkt ist eine druckgasbetriebene Waffe mit einer Mündungsenergie unter 7,5 Joule und trägt die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung „F im Fünfeck“.
Der Erwerb und Besitz ist in Deutschland für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 WaffG i. V. m. § 9 Beschussgesetz). Ein Altersnachweis ist beim Kauf erforderlich. Das Führen dieser Waffe in der Öffentlichkeit ist verboten (§ 42 WaffG). Ein Transport ist jedoch zulässig, sofern die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).