Extreme Situationen erfordern extreme Ausrüstung. Die T4E TX 68 von Umarex ist ein kompromissloses Pump-Action-Gewehr im Kaliber .68, das speziell für taktische Trainings, Milsim-Szenarien und den professionellen Einsatz entwickelt wurde.
Mit ihrem massiven Metallgehäuse, der robusten Mündungsbremse und einem Gewicht von über 3 kg bietet die TX 68 nicht nur eine beeindruckende Optik, sondern auch maximale Stabilität und Langlebigkeit. Der Pump-Action-Mechanismus sorgt für intuitives Handling, während das integrierte Quick-Piercing-System mit zwei 12g CO₂-Kapseln eine sofortige Einsatzbereitschaft garantiert – auch nach monatelanger Lagerung.
Die sichtbare und spürbare Druckanzeige zeigt dir jederzeit, ob die Waffe schussbereit ist. Dank M-LOK-Slots im Vorderschaft lässt sich die TX 68 flexibel mit Zubehör erweitern.
Highlights:
- Kaliber .68 – kompatibel mit dem gesamten T4E-Rundkugelsortiment
- Quick-Piercing-System – CO₂-Kapseln auf Knopfdruck aktivierbar
- 16-Schuss Röhrenmagazin – für Paint-, Chalk- oder Markingballs
- Pump-Action-Mechanismus – intuitiv und zuverlässig
- Robuste Mündungsbremse – für Stabilität und Schutz
- M-LOK-Slots – zur Montage von Zubehör
- Ösen für Gewehrriemen – ideal für taktische Tragesysteme
- Druckanzeige – sichtbar und fühlbar
Technische Daten:
- Kaliber: .68
- Energie: < 7,5 Joule
- Magazinkapazität: 16 Schuss
- Schusskapazität pro CO₂-Ladung: ca. 42 Schuss
- Antrieb: 2x 12 g CO₂-Kapseln
- Abzug: Single Action
- Sicherung: Druckknopfsicherung
- Länge: 896 mm
- Gewicht: 3055 g
Dieses Produkt ist eine druckgasbetriebene Waffe mit einer Mündungsenergie unter 7,5 Joule und trägt die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung „F im Fünfeck“.
Der Erwerb und Besitz ist in Deutschland für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 WaffG i. V. m. § 9 Beschussgesetz). Ein Altersnachweis ist beim Kauf erforderlich.
Das Führen dieser Waffe in der Öffentlichkeit ist verboten (§ 42 WaffG).
Ein Transport ist jedoch zulässig, sofern die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).